Welche Fristen muss ich im Insolvenzverfahren beachten?
Die wichtigste Frist gilt für die Beantragung von Insolvenzgeld. Sind noch Lohnansprüche für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenzeröffnung offen, muss der Antrag auf Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) spätestens 2 Monate nach dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse) bei der Agentur für Arbeit eingehen. Wer die Frist verpasst, bekommt nichts. Unabhängig davon sollte man sämtliche finanziellen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht erfüllt hat, zur Insolvenztabelle anmelden. Im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das Insolvenzgericht eine Anmeldefrist von meistens etwa 2 bis 3 Monaten, die man einhalten sollte. Auch im Insolvenzverfahren gelten die vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen, die allerdings durch die Anmeldung zur Tabelle gewahrt sind. Spricht der Insolvenzverwalter eine Kündigung aus, gilt natürlich die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz. Vorsicht ist geboten, wenn der Insolvenzverwalter zusammen mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufgestellt hat, der Abfindungen vorsieht. Deren genaue Höhe steht noch nicht fest, weil noch nicht klar ist, wie viel Insolvenzmasse für die Abfindungen zur Verfügung steht. Manche Gerichte stehen hier auf dem Standpunkt, der Anspruch auf die Sozialplanabfindung unterliege der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Deshalb sollte spätestens noch im dritten Jahr nach Abschluss des Sozialplans anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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