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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Was muss ich beim Antrag auf Insolvenzgeld beachten?

Die Agentur für Arbeit zahlt für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld, soweit der Arbeitgeber die Vergütung nicht mehr gezahlt hat. Erstattet werden alle Entgeltansprüche, für die der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum gearbeitet bzw. einen Rechtsanspruch hat. Darunter fallen z.B. die monatliche Grundvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Annahmeverzugslohn, Provisionen und sogar Aufwendungsersatz. Kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach wie etwa Abfindungen oder Urlaubsabgeltung. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Verfahrens bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden! Der Anspruch besteht grundsätzlich erst nach Insolvenzeröffnung. Allerdings leistet die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss schon vor diesem Zeitpunkt.

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