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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Was muss ich bei der Anmeldung von Lohnforderungen zur Insolvenztabelle beachten?

Der Arbeitnehmer sollte sämtliche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Forderungen zur Tabelle anmelden. Ausgenommen sind nur Forderungen, für die bereits Insolvenzgeld beantragt worden ist, da diese Forderungen mit der Antragstellung auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind. Richtige Adresse für die Anmeldung ist der Insolvenzverwalter, dessen Anschrift im Eröffnungsbeschluss steht. Das Gesetz verlangt in formeller Hinsicht nur, dass man seine Forderungen schriftlich angemeldet. Dies geschieht im Regelfall durch das Ausfüllen der gängigen Formulare. Bekommt man nicht ohnehin vom Insolvenzverwalter ein Anmeldeformular zugeschickt, kann man diesen darum bitten oder sich das in der Praxis gängige Formular aus dem Internet herunterladen. Die Frist zur Anmeldung beträgt meistens etwa 2 Monate und steht ebenfalls im Eröffnungsbeschluss. Ist die Anmeldefrist bereits verstrichen, kann die Forderung regelmäßig trotzdem noch angemeldet werden. Hat man seine Forderung ordnungsgemäß angemeldet, muss man zunächst abwarten, ob der Insolvenzverwalter die Anmeldung akzeptiert oder bestreitet. Im letzteren Fall schickt der Verwalter dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Auszug aus der Tabelle, in dem das Bestreiten vermerkt ist. Der Arbeitnehmer muss dann Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass seine angemeldete Forderung berechtigt ist. Bestreitet der Verwalter die Forderung nicht, muss man das Insolvenzverfahren abwarten und hoffen, dass der Verwalter auf die Forderung eine Quote zahlt.

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