Was geschieht mit meinen Urlaubsansprüchen im Insolvenzverfahren?
Wenn und soweit Urlaub für einen Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens gewährt wurde, ist der entsprechende Anspruch auf Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld nur eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss. Soweit der Anspruch in den Insolvenzgeldzeitraum fällt, zahlt die Agentur für Arbeit das Urlaubsentgelt. Wenn Urlaub im Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens genommen wird, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt einschließlich Urlaubsgeld eine Masseforderung, also aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. Dieser Anspruch ist jedoch keineswegs gesichert. Hat der Insolvenzverwalter so genannte Masseunzulänglichkeit angezeigt, bedeutet das, dass die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Ansprüche zu befriedigen. Spätestens jetzt sollte unbedingt juristischer Rat eingeholt werden.
Da die arbeitsrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren gelten, ist der Insolvenzverwalter an die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gebunden. Deshalb hat auch der Insolvenzverwalter bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Kündigt der Verwalter dem Arbeitnehmer und stellt ihn unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche frei, so wird der Arbeitnehmer diese Art der Urlaubsgewährung in aller Regel so akzeptieren müssen. Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, z.B. wegen Krankheit, muss ihn der Verwalter abgelten.
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