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Restschuldbefreiung künftig schon nach 3 Jahren

Der deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Für Privatpersonen, Selbstständige und Einzelunternehmer, die einen Insolvenzantrag stellen, beträgt die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung nun drei Jahre. Dies gilt rückwirkend ab 01.10.2020.

Leider hat der Gesetzgeber die Speicherzeit für Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht verkürzt. Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa dürfen die Information über die Restschuldbefreiung weiterhin drei Jahre lang speichern.