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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Nachweisgesetz soll verschärft werden

Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) muss von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31.07.2022 umgesetzt werden.

Spätestens ab 01.08.2022 sind die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. In diesem Zuge soll das Nachweisgesetz (NachwG) geändert werden. Die Regelungen des NachwG werden teilweise verschärft, teilweise kommen auch neue Verpflichtungen für den Arbeitgeber hinzu.

Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder anderweitig niederlegen muss, gehören nach dem Gesetzesentwurf auch z. B .die Höchstdauer einer Probezeit, die Vergütung von Überstunden, Details zu Ruhepausen, Ruhezeiten und zum Schichtsystem, Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf und die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden. Weiterhin muss der Arbeitgeber z. B. einen etwaigen Anspruch auf Fortbildung fixieren sowie Details des Kündigungsschutzverfahrens.

Während die Verletzung der Vorschriften des NachwG bislang weitgehend sanktionslos war, sollen nunmehr Bußgeldvorschriften eingeführt werden mit Geldbußen bis zu 2.000,00 €. Für Arbeitgeber bedeuten die Neuregelungen eine erhebliche Verschärfung der Nachweispflichten.

Aus Arbeitnehmersicht sind die Neuerungen sehr zu begrüßen, da in einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen mehr Klarheit über den Inhalt der Vertragsbedingungen bestehen wird.