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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Insolvenzgeldbezug als Geschäftsmodell?

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hatte in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2022 (L 3 AL 24 / 20) über den Insolvenzgeldantrag eines „Turnaround-Managers“ zu entscheiden. Dieser wurde von einer insolventen Konditorei/Bäckerei zu einem Bruttogehalt von 3.500,-- € monatlich angestellt.

Liquide Mittel, diesen Mitarbeiter zu bezahlen, waren nicht mehr vorhanden. Nachdem über das Vermögen der Konditorei/Bäckerei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beantragte der „Turnaround-Manager“ bei der zuständigen Agentur für Arbeit Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens. Dem erteilte das Gericht eine Absage.

Wenn den Beteiligten bei Abschluss eines Arbeitsvertrages bewusst sei, dass eine vereinbarte Leistung nicht durch den Schuldner finanziert werden kann und deshalb ein Sozialleistungsträger wirtschaftlich mit den entsprechenden Kosten belastet wird, sei je nach Fallgestaltung von Sittenwidrigkeit des Vertrages auszugehen. Dies bejahte das Gericht im vorliegenden Fall, zumal der Kläger sein Vorgehen offenbar als Geschäftsmodell entdeckt hatte.

Er hatte in den Vorjahren insgesamt fünfmal mit von Insolvenz bedrohten Betrieben einen Arbeitsvertrag geschlossen und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld beantragt.