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SCHUFA-Löschung schon 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung

SCHUFA-Löschung schon 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung!
Das OLG Schleswig hat mit einem Urteil vom 2. Juli 2021 (Az. 17 U 15/21) Bewegung in die Diskussion gebracht, ob nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 eine 3 Jahre lange Speicherung von Insolvenzinformationen durch Wirtschaftsauskunfteien noch zulässig ist. Der Kläger hatte die Auskunftei kurz nach Erteilung seiner Restschuldbefreiung zur Löschung des entsprechenden Eintrages in ihrer Datenbank aufgefordert.

Die Auskunftei verweigerte dies mit dem Argument, der Rechtsverkehr habe ein berechtigtes Interesse daran, von der Erteilung der Restschuldbefreiung zu wissen. Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung. Er könne aufgrund des Eintrags keine Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Im Gegensatz zu vielen anderen Gerichtsentscheidungen gab das Gericht der Klage statt.
Eine Eintragung der erfolgten Restschuldbefreiung in Datenbanken von Auskunfteien sei nur sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Auskunfteien hätten die Löschungsfristen in § 3 Abs. 2 InsO-BekV zu beachten, wonach Informationen über die Restschuldbefreiung sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen sind.

Die Entscheidung des OLG Schleswig ist erfreulich, weil dadurch ein wirtschaftlicher Neustart kurz nach Erteilung der Restschuldbefreiung wesentlich erleichtert wird. Ihr ist auch uneingeschränkt zuzustimmen. Belege dafür, dass Personen, denen nach erfolgreich durchlaufenem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt wurde, eine höhere Gefahr für Kreditgeber sind, gibt es nämlich nicht.

Das Gericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Auf die zu erwartende Entscheidung des BGH darf man gespannt sein. Die Chancen, die Auskunfteien erfolgreich auf Löschung des Eintrages in Anspruch zu nehmen, sind jedenfalls durch das Urteil des OLG Schleswig gestiegen.