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FAIR - Fachkanzlei für Arbeits- und Insolvenzrecht

Im Insolvenzverfahren anfallende Kosten

Gerichtskosten
Ein Gerichtsverfahren kostet natürlich Geld. Die Gerichtskosten eines Verbraucherinsolvenzverfahren belaufen sich grob geschätzt auf etwa 2.000 €. Das Insolvenzverfahren eines Selbstständigen ist noch teurer. Wenn Sie kein oder nur überschaubares pfändbares Einkommen haben, werden Ihnen die Gerichtskosten auf Antrag gestundet. Das bedeutet, dass Sie die Gerichtskosten erst einmal nicht bezahlen müssen. Die Staatskasse meldet sich aber nach Abschluss des Verfahrens, also nach Erteilung der Restschuldbefreiung, bei Ihnen und fordert die Gerichtskosten ein, sofern sie nicht während des Verfahrens aus der Masse bezahlt werden konnten. Wenn Sie dann und der Folgezeit immer noch kein wesentliches denkbares Einkommen haben, schlägt die Staatskasse die Forderung endgültig nieder.

Anwaltskosten
Die Höhe der Anwaltskosten hängt ganz vom Aufwand ab. Eine Übernahme der Kosten durch den Staat gibt es leider nicht mehr.

Eine erste Beratung rechnen wir nach den gesetzlichen Gebühren ab, das sind bis zu 250,-- € zuzüglich USt. Wenn Sie ein Verbraucher sind, also nicht selbstständig tätig bzw. Vertreter einer juristischen Person, bieten wir die Erstberatung zu einem Preis von 100,-- € zuzüglich USt. an. Im Regelfall wissen Sie nach der Beratung, welche Möglichkeiten es gibt, um zu einem wirtschaftlichen Neustart zu kommen.

Wenn wir Ihre Schuldenbereinigung dann in die Hand nehmen, kommt es zu weiteren Anwaltskosten.

Vorweg gesagt: Wir nehmen natürlich Rücksicht auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation, Sie melden ja nicht umsonst Insolvenz an. Das bedeutet konkret: Wir akzeptieren Ratenzahlungen. Die meisten unserer Mandanten stottern die Anwaltskosten monatlich ab. Eine Einschränkung müssen wir aber machen: Spätestens wenn wir die Anträge an das Gericht schicken und unsere Tätigkeit abgeschlossen ist, muss unsere Gesamtrechnung bezahlt sein.

Die typischen Verbraucherinsolvenzverfahren sind einigermaßen kalkulierbar. Deshalb können wir diese pauschal abrechnen, siehe Übersicht Anwaltskosten Verbraucherinsolvenz. Aber auch dies sind nur Richtwerte; bitte sprechen Sie mich schon in der Erstberatung auf die Kostenfrage an.

Wenn der voraussichtliche Umfang unserer Tätigkeit schwer einzuschätzen ist, etwa bei dem Versuch außergerichtlicher Lösungen, bietet sich der Abschluss einer Zeithonorar-Vereinbarung an. Sie zahlen dann nur die tatsächlich aufgewendete Zeit. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung arbeite ich recht effektiv, so dass das Verhältnis von (meinem) Aufwand zu (Ihrem) Ertrag meistens gut ist.